Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Landesmedienanstalten hat erklärt, dass die Internet-Stream der Handball WM durch die Deutsche Kreditbank zulassungspflichtig gewesen ist. Das Internet-Angebot hätte einer rundfunkrechtlichen Zulassung bedurft. Auch wenn in diesem Fall kein Bußgeld verhängt wird, kündigte die ZAK an, dass in vergleichbaren Fällen zukünftig härter gegen Anbieter vorgegangen werden wird.
Internet-Stream der Handball-WM
Die Deutsche Kreditbank (DKB) hatte vom 11.01 bis zum 29. Januar 2017 insgesamt 51 Spiele der Handball-WM per Live-Stream im Internet übertragen. Die Spiele wurden in HD-Qualität auf der Internetseite der DKB und auf deren YouTube-Kanal übertragen.
Millionen von Zuschauern
Das Streaming-Angebot der DKB wurde über 18 Millionen Mal genutzt. Die Spiele wurden stets kommentiert, teilweise auch durch einen deutschen Kommentator. Die DKB war im Vorfeld der Meinung, dass das Streaming-Angebot anmelde- und zulassungsfrei sei. Die ZAK hat diese Bewertung nun korrigiert.
Journalistisch-redaktionelle Gestaltung
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten hat das Streaming-Angebot der DKB als einen „an die Allgemeinheit gerichteten linearen Informations- und Kommunikationsdienst“ bewertet. Nach dieser Einschätzung sei das Angebot nicht als zulassungsfreies Telemedium, sondern als zulassungspflichtiger Rundfunk zu klassifizieren. Die ZAK begründete die Entscheidung vor allem damit, dass bei den Spielen der deutschen Nationalmannschaft, der Eröffnung, und den Halbfinal- und Finalspielen ein deutscher Kommentator eingesetzt wurde. Das gesamte Angebot sei damit journalistisch-redaktionell gestaltet worden.
Besonderer Einzelfall
Die Kommission verzichtet jedoch auf die Verhängung eines Bußgeldes. Aufgrund des besonderen Einzelfalles wurde auch der Internet-Stream während der Handball-WM nicht untersagt. Jedoch kündigen die Medienaufseher an, dass in vergleichbaren zukünftigen Fällen härter gegen Anbieter vorgegangen werden wird. Denkbar ist, dass vergleichbare Angebote dann bereits im Vorfeld untersagt werden.
Fazit
Die Übertragung von Live-Ereignissen über Streaming-Plattformen wird die ZAK in Zukunft wohl immer häufiger beschäftigen. Verantwortliche Unternehmen sollten sich einer möglichen Zulassungspflicht solcher Angebote bewusst sein, um Untersagungsverfügungen oder Bußgeldern zu entgehen. Die ZAK kündigte bereits an, dass aufgrund der wachsenden Zahl von vergleichbaren Streaming-Angeboten über neue gesetzliche Regeln diskutiert werden wird. (NH)
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