Der EuGH wird über die Frage zu entscheiden haben, ob das Betrachten eines illegalen Streams im Wege des sogenannten Streaming eine Urheberrechtsverletzung darstellt.
„Streaming – Das ist doch ne rechtliche Grauzone!“ – Damit könnte bald Schluss sein! Ein niederländisches Gericht hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Grundlage ist ein Streitfall zwischen einer Antipirateriegruppe und den Anbietern sogenannter Piraterie-Boxen. Dabei handelt es sich um Streamingboxen, über die dank einer installierten Software illegale Portale vom Fernsehen aus angezapft werden können.
Streaming stellt immer eine Urheberrechtsverletzung dar, aber es gibt gesetzliche Ausnahmebestimmungen
Auch beim Streaming handelt es sich um eine Vervielfältigung eines Werkes, auch wenn diese zeitlich begrenzt ist. Um eine Wiedergabe zu ermöglichen, ist zumindest eine temporäre Speicherung der Daten erforderlich. Es stellt also keinen permanenten Download dar, nach dem Konsum werden die Daten automatisch wieder gelöscht.
Aber selbst wenn die Daten nur wenige Sekunden auf dem Nutzer-PC gespeichert werden, geschieht das ohne die Einwilligung des Urhebers, ist die Speicherung rechtswidrig.
Hier hilft bis jetzt § 44a UrhG: Die Norm bestimmt, dass vorübergehende Vervielfältigungen, die nur flüchtig oder begleitend sind und keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, zulässig sind. Umgesetzt wurde in dieser Vorschrift die Info-Richtlinie 2001/29/ EG.
Die Frage, die nun dem EuGH gestellt wurde, knüpft genau an diese Bestimmung an. Der EuGH soll klären, ob das Betrachten eines illegalen Streams und die damit einhergehende Vervielfältigung von der Ausnahmebestimmung erfasst und europarechtskonform sind.
Auswirkungen der Entscheidung des EuGH
Die Entscheidung des EuGH hat dann weitreichende Auswirkungen auf zukünftiges Streaming – Verhalten der Nutzer:
Hält er die Ausnahmebestimmung für anwendbar, dürfte im Prinzip jeder Inhalt gestreamt werden. Streaming – Fans hätten somit endlich Sicherheit.
Erklärt der EuGH aber die Ausnahme für illegale Streams für nicht anwendbar, müssen Nutzer in Zukunft deutlich vorsichtiger sein. Geschützt werden sie dann nur noch von § 53 Abs.1 S.1 UrhG. Dieser erlaubt Vervielfältigung zum Zweck einer Privatkopie. Dies allerdings nur, wenn es sich nicht um eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage handelt. Jeden Nutzer würde also im Vorfeld eine Prüfpflicht treffen, die kaum durchführbar sein dürfte.
Mit Spannung darf die Entscheidung des EuGH zum Streaming erwartet werden. Wir werden berichten.(lib)
Sicher ist das folgende Video zum Streaming interessant:
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